Die Geschichte wirkt recht übersichtlich: Eine AfD-Politikerin postet im Rahmen eines hitzigen Streites um Grenzkontrollen in Österreich eine ätzende Erwiderung. Facebook löscht diesen Post und sperrt die Politikerin für 30 Tage. Die Nutzerin wehrt sich und bekommt überraschenderweise in zweiter Instanz vor dem OLG München recht.
So oder so ähnlich ist die Geschichte in zahlreichen Medien zu lesen gewesen und löste Diskussionen darüber aus, ob die Meinungsfreiheit nun schwerer wiege als die Community-Standards von Facebook. Manche freuten sich, dass die Meinungsfreiheit auch auf einer privaten und kommerziellen Plattform wie Facebook gelte. Andere warfen ein, dass sich Hatespeech künftig viel schwerer bekämpfen ließe, wenn Plattformen alles stehen lassen müssen, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Und Startups fragen sich, ab wann denn eine Plattform groß genug sei, damit die Meinungsfreiheit schwerer wiege als das virtuelle Hausrecht und in welchem Umfang andere Plattformen unliebsame Nutzer bei sich dulden müssen. Doch darum geht es eigentlich gar nicht, wie ein Blick in die einstweilige Verfügung zeigt.